1 DB.2011.31 1 ST.2011.49 -7- tember 2008 unbestritten ist, obliegt dem Pflichtigen die Beweislast für seine Behauptung, es handle sich dabei um einen steuerfreien Kapitalgewinn in Form einer Optionsprämie. Hierfür beruft er sich auf die genannte Vereinbarung (nachfolgend Investorenvereinbarung).