Nach der zitierten Lehre gilt dies auch für die Optionsprämie; dieser steht eine Verpflichtung gegenüber, deren Wert während der Optionsdauer schwankt. Wird die Option nicht ausgeübt, verbleibt dem Optionsverkäufer die gesamte Prämie. Wird sie hingegen ausgeübt, steht der Optionsprämie eine entsprechende Wertschwankung auf der Verpflichtung gegenüber, was je nachdem zu einem Kapitalgewinn oder -verlust führt. Der Schreiber (Verkäufer) erzielt somit auf jeden Fall einen Kapitalgewinn oder -verlust, der einkommensteuerrechtlich unbeachtlich ist, solange es sich bei ihm nicht um einen gewerbsmässigen Wertschriftenhändler handelt (so auch die Praxis der ESTV, KS Nr. 15 Ziff.