Die Gewinne und Verluste aus der Veräusserung oder Glattstellung von Optionen gelten im privaten Vermögensbereich als Kapitalgewinne bzw. -verluste, die als solche nicht der Einkommenssteuer unterliegen, solange sich die Aktivitäten im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bewegen (Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 20 N 133 DBG, auch zum Folgenden; Fritz Müller, Die Besteuerung der Einkünfte aus derivativen, strukturierten und synthetischen Finanzinstrumenten im Privatvermögen, StR 1999, 300). Nach der zitierten Lehre gilt dies auch für die Optionsprämie;