c) In der Eingabe vom 15. August 2011 beantragt der Pflichtige die Gewährung einer Frist zur Stellungnahme, falls die Steuerbarkeit mit gewerbsmässigem Wertschriftenhandel begründet wird. Da sich die Frage nach Auffassung des Rekursgerichts hier aber nicht stellt, ist der Antrag als gegenstandslos zu betrachten. 2. Der Pflichtige macht in Bezug auf die von den übrigen Investoren der C AG erhaltenen Fr. 250'000.- geltend, dass es sich um eine Optionsprämie handle, welche als privater Kapitalgewinn steuerfrei sei. Das kantonale Steueramt betrachtet die Leistung demgegenüber als Leistung aus Arbeitsvertrag.