Dies allerdings nur, wenn die Rechtsschrift der antragstellenden Partei den Anforderungen an eine Begründung genügt. Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung so ausgestaltet ist, dass der Betroffene die Gedankengänge nachvollziehen und sich dagegen wehren kann. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des kantonalen Steueramts in der Beschwerde-/Rekursantwort gerecht; der Pflichtige hat sich denn auch in der Replik eingehend dazu geäussert. Die Rüge ist deshalb unbegründet.