Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs bei einer Höhereinschätzung reicht es aus, eine Rechtsschrift der Gegenpartei mit dem entsprechenden Antrag zur Stellungnahme zuzustellen; das Rekursgericht ist nicht verpflichtet, selbst nochmals die Gründe in einer Verfügung offen zu legen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, Art. 143 N 24 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 149 N 27 StG). Dies allerdings nur, wenn die Rechtsschrift der antragstellenden Partei den Anforderungen an eine Begründung genügt.