In der Beschwerde-/Rekursantwort hat das kantonale Steueramt Antrag auf Erhöhung des steuerbaren Einkommens um Fr. 250'000.- gestellt mit der Begründung, es handle sich bei der in der Vereinbarung mit den Investoren der C AG vom 27. September 2008 festgesetzten Optionsprämie tatsächlich um eine steuerbare Abgangsentschädigung. Dem Pflichtigen wurde mit Verfügung vom 7. April 2011 Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern, wovon er mit Replik vom 30. Mai 2011 Gebrauch gemacht hat. Die formellen Anforderungen für die Höhereinschätzung sind damit erfüllt. b) Der Pflichtige rügt indessen in Ziff. 7 der Replik, der Antrag auf Höhereinschätzung sei ungenügend begründet.