1. a) Gemäss Art. 143 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 149 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) ist das Rekursgericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Es kann nach Anhören des Steuerpflichtigen die Einschätzung auch zu dessen Ungunsten ändern. In der Beschwerde-/Rekursantwort hat das kantonale Steueramt Antrag auf Erhöhung des steuerbaren Einkommens um Fr. 250'000.- gestellt mit der Begründung, es handle sich bei der in der Vereinbarung mit den Investoren der C AG vom 27. September 2008 festgesetzten Optionsprämie tatsächlich um eine steuerbare Abgangsentschädigung.