Der Pflichtige hielt in seiner Replik vom 30. Mai 2011 und das kantonale Steueramt in seiner Duplik vom 20. Juni 2011 an ihren bisherigen Anträgen fest. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen. Am 15. August 2011 reichte der Pflichtige noch eine weitere Stellungnahme ein. Die Kammer zieht in Erwägung: