C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 1. März 2011 wiederholte der Pflichtige Einspracheantrag und -begründung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Rekursgegners. Das kantonale Steueramt beantragte am 6. April 2011 eine Erhöhung des steuerbaren Einkommens sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer um Fr. 250'000.-. Es begründete dies damit, dass die im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 27. September 2008 von den übrigen Investoren erhaltene Optionsprämie tatsächlich eine Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsvertrags des Pflichtigen mit der C AG und deshalb steuerbar sei.