{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-31_2011-08-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_31_ie.pdf", "Checksum": "5ea2df513c20468a5ac7d78615c0f551"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.31", "ST.2011.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Eine als \"Optionsprämie\" bezeichnete Leistung aus einer Vereinbarung eines Delegierten des Verwaltungsrats mit den Grossinvestoren an einer Gesellschaft erweist sich nicht als steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbare Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsvertrags bzw. Entschädigung für diverse Pflichten im Zusammenhang mit dem Halten der Aktien. \nEine in einem weiteren Vertrag des Pflichtigen mit einer eigenen Gesellschaft vereinbarte Optionsprämie für die Einräumung einer Call-Option sowie der Kaufpreis der betreffenden Aktien stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, da die Aktien wertlos waren. | Art. 16, 17, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16, 17, 20 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:09", "Checksum": "691b3905f6ca5a38190bd519ca51a4b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Eine als \"Optionsprämie\" bezeichnete Leistung aus einer Vereinbarung eines Delegierten des Verwaltungsrats mit den Grossinvestoren an einer Gesellschaft erweist sich nicht als steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbare Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsvertrags bzw. Entschädigung für diverse Pflichten im Zusammenhang mit dem Halten der Aktien. \nEine in einem weiteren Vertrag des Pflichtigen mit einer eigenen Gesellschaft vereinbarte Optionsprämie für die Einräumung einer Call-Option sowie der Kaufpreis der betreffenden Aktien stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, da die Aktien wertlos waren. | Art. 16, 17, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16, 17, 20 Abs. 1 StG\n\nden würde. Gemäss Ziff. 5.14 der Investorenvereinbarung standen die Kaufs- und Verkaufsrechte gemäss Ziff. 4 nämlich unter der resolutiven Bedingung, dass die Gesellschaft [die Leistungserbringung] bis zum 30. Juni 2009 nicht dauerhaft einstellt (und\nkein Nachfolgeprodukt herausgibt) und nicht die Liquidation beschliesst sowie auch\nkein Konkursverfahren über die Gesellschaft eröffnet wird. Bei Eintritt dieser Resolutivbedingung fällt Ziff. 4 der Vereinbarung mit Wirkung ex nunc, d.h. im Zeitpunkt des\nBedingungseintritts, ersatzlos dahin. Demgegenüber war die Put-Option des Pflichtigen\ngemäss Ziff. 4.1 der Investorenvereinbarung erst ab dem 1. Juli 2009 ausübbar. Mit\nanderen Worten musste im Herbst 2008 aufgrund der dargelegten schlechten\nfinanziellen Lage der C AG mit einer hohen Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass die Put-Option des Pflichtigen dereinst gar nie ausgeübt werden kann, weil\ndie C AG bereits vor dem 1. Juli 2009 aufgibt. Unter diesen Umständen war aber das\nGeschäft für die B AG ausserordentlich riskant. Hinzu kommt, dass – wie bereits dargelegt – weder vom Pflichtigen noch von der B AG dringend nötige Investitionen in die\nC AG zu erwarten waren und der Erfolg des Projekts einzig von der Risikobereitschaft\nder übrigen Investoren abhing. Unter diesen Umständen kann die Ausübung der Call-\nOption in Bezug auf 30'000 Aktien durch die B AG nicht mehr als geschäftsmässig begründet betrachtet werden, und zwar trotz des niedrigeren Kaufpreises von Fr. 6.67 pro\nAktie.\n\nAnzufügen ist zudem, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übergabe der 30'000 Aktien an die B AG im Zeitpunkt der Ausübung gar nicht möglich war.\nDas Aktienkapital der C AG war eingeteilt in 770'000 Namenaktien im Nominalwert von\nje Fr. 10.-. Zur Übertragung von Namenaktien bedarf es grundsätzlich der Indossierung\nund Übergabe der Urkunden (Art. 967 OR). Die Aktien des Pflichtigen waren indessen\n– wie bereits erwähnt – hinterlegt und unterstanden einem Aktionärsbindungsvertrag.\nNachdem in der Investorenvereinbarung dem Pflichtigen weitgehende Pflichten (\"stille\nBeteiligung\") auferlegt worden waren und ihm jedwelche Verfügungen über diese untersagt wurden, ist kaum anzunehmen, dass die übrigen Investoren bereit gewesen\nwären, die Aktien ohne Weiteres aus der Hand zu geben. Nachweise über die Durchführung der Transaktion fehlen denn auch vollständig.\n\ncc) Demnach hat die B AG vom Pflichtigen – falls die Aktienübergabe überhaupt durchgeführt wurde – wertlose Aktien erworben und hat sie ihm damit eine Leistung erbracht, welche sie unbeteiligten Dritten nicht gewährt hätte. Der Erlös aus der\n\n1 DB.2011.31\n1 ST.2011.49\n- 16 -\n\nTransaktion ist dem Pflichtigen somit wie die Optionsprämie von Fr. 250'000.- als verdeckte Gewinnausschüttung aufzurechnen.\n\n4. Gestützt auf diese Erwägungen sind Beschwerde und Rekurs abzuweisen\nund die steuerbaren Einkommen entsprechend dem Antrag in der Beschwerde-\n/Rekursantwort zu erhöhen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem\nPflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG) und sind diesem\nkeine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64\nAbs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember\n1968 sowie § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom\n24. Mai 1959/8. Juni 1997).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2008, mit einem steuerbaren Einkommen von\nFr. 869'000.- veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 1 DBG; Alleinstehendentarif).\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2008, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 871'400.-\n(davon Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen Fr. 450'000.-) und einem steuerbaren\nVermögen von Fr. 1'712'000.- eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 1 bzw. § 47\nAbs. 1 StG; Grundtarif).\n\n[…]\n\n1 DB.2011.31\n1 ST.2011.49\n"}