{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-31_2011-08-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_31_ie.pdf", "Checksum": "5ea2df513c20468a5ac7d78615c0f551"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.31", "ST.2011.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Eine als \"Optionsprämie\" bezeichnete Leistung aus einer Vereinbarung eines Delegierten des Verwaltungsrats mit den Grossinvestoren an einer Gesellschaft erweist sich nicht als steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbare Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsvertrags bzw. Entschädigung für diverse Pflichten im Zusammenhang mit dem Halten der Aktien. \nEine in einem weiteren Vertrag des Pflichtigen mit einer eigenen Gesellschaft vereinbarte Optionsprämie für die Einräumung einer Call-Option sowie der Kaufpreis der betreffenden Aktien stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, da die Aktien wertlos waren. | Art. 16, 17, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16, 17, 20 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:09", "Checksum": "691b3905f6ca5a38190bd519ca51a4b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Eine als \"Optionsprämie\" bezeichnete Leistung aus einer Vereinbarung eines Delegierten des Verwaltungsrats mit den Grossinvestoren an einer Gesellschaft erweist sich nicht als steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbare Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsvertrags bzw. Entschädigung für diverse Pflichten im Zusammenhang mit dem Halten der Aktien. \nEine in einem weiteren Vertrag des Pflichtigen mit einer eigenen Gesellschaft vereinbarte Optionsprämie für die Einräumung einer Call-Option sowie der Kaufpreis der betreffenden Aktien stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, da die Aktien wertlos waren. | Art. 16, 17, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16, 17, 20 Abs. 1 StG\n\n Dem hält der Pflichtige entgegen, dass bei einem [Produkt] eine mehrjährige\nAnlaufzeit mit Verlust die Regel sei und langfristig durchaus mit Gewinn habe gerechnet werden dürfen, zudem habe die Investorengruppe das Projekt ja weiter verfolgt.\nWenn dieser Sachdarstellung gefolgt würde, hätte der Kaufentscheid der B AG aber\nHand in Hand gehen müssen mit dem Willen zu einem (weiteren) starken finanziellen\nEngagement bei der C AG; sie setzte einen unternehmerischen Entscheid in diese\nRichtung voraus. Wie aus der Investorenvereinbarung klar hervorgeht, war der Pflichtige hierzu aber nicht bereit. Vielmehr strebte er den Ausstieg aus der Gesellschaft an\nund trat aus dem Verwaltungsrat aus. Wieso unter diesen Umständen die nahezu vollständig ihm gehörende B AG den umgekehrten Weg hätte beschreiten sollen, ist nicht\nersichtlich. Eine entsprechende Absichtserklärung ihrer Geschäftsleitung wird weder\nbehauptet, noch werden entsprechende Geschäftsleitungsbeschlüsse vorgelegt. Zudem wurde ein entsprechender Wille auch gegenüber den übrigen Investoren nirgends\n\n1 DB.2011.31\n1 ST.2011.49\n- 14 -\n\nkundgetan; in Anbetracht der engen vertraglichen Bindungen (Aktionärsbindungsvertrag) sowie der zu erwartenden zukünftigen finanziellen Lasten wäre ein Engagement\nder B AG bei der C AG anstelle des Pflichtigen nur im Zusammengehen mit diesen\nmöglich gewesen. Dass keine solchen Schritte unternommen wurden, lässt nur den\nSchluss zu, dass ein diesbezügliches Engagement auch nie ernsthaft beabsichtigt war.\nDer Pflichtige kann sich deshalb zur Rechtfertigung des Optionsvertrags auch nicht auf\ndie angeblichen langfristigen Erfolgsaussichten berufen.\n\nNicht weiter hilft dem Pflichtigen sodann, dass in der Investorenvereinbarung\nebenfalls eine Optionsprämie von Fr. 250'000.- stipuliert worden war. Entgegen seiner\nAuffassung handelt es sich nicht um einen Vertrag, welcher unter voneinander unabhängigen Dritten zu vergleichbaren Bedingungen abgeschlossenen worden war, da wie\nbereits ausgeführt mit dieser Optionsprämie eben gerade andere Leistungen als die\nEinräumung einer Option abgegolten wurden. Die Prämie taugt deshalb nicht als Beleg\nfür einen marktgerechten Optionspreis.\n\nInsgesamt ist kein Gegenwert für die von der B AG für die Eingehung des Optionsvertrags am 1. September 2008 bezahlte Optionsprämie von Fr. 250'000.- ersichtlich. Damit bestand kein geschäftliches Interesse für den Abschluss des Vertrags, und\nist die Optionsprämie nicht geschäftsmässig begründet, sondern im alleinigen Interesse des Pflichtigen als ihr Anteilsinhaber erbracht worden. Demensprechend ist sie als\nverdeckte Gewinnausschüttung an ihn zu qualifizieren.\n\nbb) Mit der Investorenvereinbarung vom 27. September 2008 und dem Vertragszusatz vom 24. September 2008 hat sich die Situation insoweit geändert, als der\nPflichtige nun eine Put-Option erwarb, welche ihn zum Verkauf der Aktien zu einem\nPreis von Fr. 10.- berechtigte, während die B AG diese von ihm für Fr. 6.67 erwerben\nund – da sie an der Put-Option des Pflichtigen teilnehmen durfte – allfällige erworbene\nAktien demnach zu mindestens Fr. 10.- verkaufen konnte, zuzüglich weiterer allfälliger\nKaufpreiszuschläge im Falle des Erreichens von bestimmten [Leistungszahlen]. Gestützt darauf hat die B am 31. Oktober 2008 30'000 Aktien erworben.\n\nDer dadurch hervorgerufene Anschein eines garantierten Abnahmepreises\nerweist sich aber als rein theoretisch. Vor dem Hintergrund der geschilderten schlechten finanziellen Lage der C AG war nämlich Ende September 2008 höchst fraglich, ob\nder Wiederverkauf durch Ausübung der Put-Option des Pflichtigen jemals Realität wer-\n\n1 DB.2011.31\n1 ST.2011.49\n- 15 -\n\n"}