{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-31_2011-08-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_31_ie.pdf", "Checksum": "5ea2df513c20468a5ac7d78615c0f551"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.31", "ST.2011.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Eine als \"Optionsprämie\" bezeichnete Leistung aus einer Vereinbarung eines Delegierten des Verwaltungsrats mit den Grossinvestoren an einer Gesellschaft erweist sich nicht als steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbare Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsvertrags bzw. Entschädigung für diverse Pflichten im Zusammenhang mit dem Halten der Aktien. \nEine in einem weiteren Vertrag des Pflichtigen mit einer eigenen Gesellschaft vereinbarte Optionsprämie für die Einräumung einer Call-Option sowie der Kaufpreis der betreffenden Aktien stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, da die Aktien wertlos waren. | Art. 16, 17, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16, 17, 20 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:09", "Checksum": "691b3905f6ca5a38190bd519ca51a4b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Eine als \"Optionsprämie\" bezeichnete Leistung aus einer Vereinbarung eines Delegierten des Verwaltungsrats mit den Grossinvestoren an einer Gesellschaft erweist sich nicht als steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbare Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsvertrags bzw. Entschädigung für diverse Pflichten im Zusammenhang mit dem Halten der Aktien. \nEine in einem weiteren Vertrag des Pflichtigen mit einer eigenen Gesellschaft vereinbarte Optionsprämie für die Einräumung einer Call-Option sowie der Kaufpreis der betreffenden Aktien stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, da die Aktien wertlos waren. | Art. 16, 17, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16, 17, 20 Abs. 1 StG\n\n 1 DB.2011.31\n1 ST.2011.49\n- 12 -\n\nstehenden Verpflichtungen respektiere und sie die von ihr im Rahmen des Optionsvertrags vom 1. September 2008 erworbenen Aktien zum Preis von Fr. 10.- pro Aktie an\nden Pflichtigen zurückverkaufen werde, wenn dieser es verlange, um seinen eigenen\nVerkaufsverpflichtungen nachkommen zu können. Der Pflichtige räumte der B AG im\nGegenzug folgende Rechte ein:\n\n Das Bezugsrecht wird bis zum 30. Juni 2009 verlängert.\n Die B AG nimmt an der Put-Option des Pflichtigen gegenüber den übrigen Investoren teil; sie kann vom Pflichtigen insbesondere zwingend verlangen, dass dieser sie\nam frühestmöglichen Zeitpunkt (1. Juli 2009) einlöst.\n Sie hat Anspruch auf allfällige Kaufpreiszuschläge.\n Der Pflichtige gibt die von den Investoren erhaltene Optionsprämie von Fr. 250'000.-\nanteilsmässig an die Käuferin weiter, indem der Ausübungspreis von Fr. 10.- auf\nFr. 6.67 pro Aktie herabgesetzt wird.\n\nAm 31. Oktober 2008 kaufte die B AG in Ausübung ihrer Option 30'000.- Aktien des Pflichtigen, wobei der Beschluss des Verwaltungsrats bereits am 24. September 2008 gefällt worden war. Der Kaufpreis betrug Fr. 6.67 pro Aktie. Darin wurde noch\neinmal bestätigt, dass die B AG die Rechte und Pflichtigen aus der Investorenvereinbarung – welche zwei Tage später abgeschlossen wurde – respektiere.\n\nc) Nachdem der Pflichtige mit den erwähnten Verträgen geltend macht, für die\nOptionsprämie von Fr. 250'000.- eine Gegenleistung erbracht zu haben, obliegt es den\nSteuerbehörden, ein Missverhältnis zwischen diesen Leistungen darzutun. Dieser\nNachweis ist erbracht, erweisen sich die Aktien der C AG doch als wertlos:\n\naa) Der Pflichtige begründet den Abschluss des Optionsvertrags vom 1. September 2008 damit, dass bereits bei Gründung der C AG am 24. April 2007 beabsichtigt gewesen sei, dass die B AG die Beteiligung erwerbe. Diese habe aber zunächst\nnicht über genügend Bargeld verfügt, weshalb er die Beteiligung persönlich übernommen habe. Erst im Lauf des Jahres 2008 habe die B AG genügend Mittel erarbeitet, um\nden Kauf selbst zu finanzieren.\n\nMassgebend für die Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit des\nVertragsabschlusses am 1. September 2008 sind indessen die Verhältnisse zu diesem\nZeitpunkt, und nicht diejenigen bei Gründung der C AG. Im Herbst 2008 war die finan-\n\n1 DB.2011.31\n1 ST.2011.49\n- 13 -\n\nzielle Lage der C AG sehr schlecht: Gemäss den Abschlüssen erlitt sie im ersten Geschäftsjahr (1.1. - 31.12.2007) einen Verlust von Fr. 8'918'235.- und im zweiten Geschäftsjahr (1.1. - 31.12.2008) von Fr. 36'590'063.-. Die Bilanz per 31. Dezember 2008\nzeigt Aktiven von Fr. 6'118'282.- bei einem Fremdkapital von Fr. 41'626'580.- und einem negativen Eigenkapital von Fr. 35'508'298.-. Dem Umlaufvermögen von\nFr. 2'906'082.- stand ein kurzfristiges Fremdkapital von Fr. 8'777'278.- gegenüber, was\nauf ein erhebliches Liquiditätsproblem hindeutet. Insgesamt sind die Titel der C AG zu\ndiesem Zeitpunkt als Nonvaleur zu beurteilen. In der Investorenvereinbarung wird denn\nauch ausdrücklich festgehalten, dass die Gesellschaft neues Kapital zur Finanzierung\neines Neustarts benötige, nachdem im ersten Jahr der Geschäftstätigkeit erhebliche\nVerluste entstanden seien (Präambel C). Der geplante \"Neustart\" widerspricht somit\nklar der Sachdarstellung des Pflichtigen, dass die wirtschaftliche Entwicklung der C AG\nzu diesem Zeitpunkt dem Business-Plan entsprochen habe. Zudem liegen die von ihm\nangeführten [umsatzrelevante Zahlen] weit hinter den prognostizierten Worst-Case-\nZahlen [...] zurück. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser schlechte Zustand der\nGesellschaft bereits am 1. September 2008 abgezeichnet hatte und den Aktionären\nbekannt war. Der Pflichtige beherrscht die B AG und ist gemäss Handelsregister Delegierter des Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsbefugnis. Damit hat sich diese Gesellschaft in ihrem Handeln auch sein Wissen anrechnen zu lassen. Bei diesen Verhältnissen ist im September 2008 kein geschäftliches Interesse der B AG am Erwerb\neiner Call-Option für Aktien der C AG ersichtlich, sondern war von einem solchen Geschäft sogar dringend abzuraten, falls dies mit Kosten verbunden war.\n\n"}