{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-31_2011-08-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_31_ie.pdf", "Checksum": "5ea2df513c20468a5ac7d78615c0f551"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.31", "ST.2011.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Eine als \"Optionsprämie\" bezeichnete Leistung aus einer Vereinbarung eines Delegierten des Verwaltungsrats mit den Grossinvestoren an einer Gesellschaft erweist sich nicht als steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbare Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsvertrags bzw. Entschädigung für diverse Pflichten im Zusammenhang mit dem Halten der Aktien. \nEine in einem weiteren Vertrag des Pflichtigen mit einer eigenen Gesellschaft vereinbarte Optionsprämie für die Einräumung einer Call-Option sowie der Kaufpreis der betreffenden Aktien stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, da die Aktien wertlos waren. | Art. 16, 17, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16, 17, 20 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:09", "Checksum": "691b3905f6ca5a38190bd519ca51a4b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Eine als \"Optionsprämie\" bezeichnete Leistung aus einer Vereinbarung eines Delegierten des Verwaltungsrats mit den Grossinvestoren an einer Gesellschaft erweist sich nicht als steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbare Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsvertrags bzw. Entschädigung für diverse Pflichten im Zusammenhang mit dem Halten der Aktien. \nEine in einem weiteren Vertrag des Pflichtigen mit einer eigenen Gesellschaft vereinbarte Optionsprämie für die Einräumung einer Call-Option sowie der Kaufpreis der betreffenden Aktien stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, da die Aktien wertlos waren. | Art. 16, 17, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16, 17, 20 Abs. 1 StG\n\n 1 DB.2011.31\n1 ST.2011.49\n- 10 -\n\nRekurs-/Beschwerdeantwort dem steuerbaren Einkommen des Pflichtigen zuzurechnen.\n\n3. Die Vorinstanz hat ferner die Optionsprämie von – ebenfalls – Fr. 250'000.-\nder B AG sowie den Kaufpreis für die in der Folge erworbenen Aktien als verdeckte\nGewinnausschüttung erfasst, letztere im Umfang der darauf vorgenommen Abschreibung von Fr. 199'999.-.\n\na) aa) Zu den nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. § 20 Abs. 1 lit. c StG steuerbaren geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art gehören insbesondere die verdeckten Gewinnausschüttungen von juristischen Personen im Sinn von Art. 58 Abs. 1\nlit. b DBG bzw. § 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG. Auf eine solche Gewinnausschüttung ist zu\nschliessen, wenn eine juristische Person, sich entreichernd, ihren Gesellschaftern oder\nihr sonst nahestehenden Personen, diese bereichernd, bewusst geldwerte Vorteile\nzuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde (RB 1985 Nr. 42 =\nStE 1985 B 72.13.22 Nr. 4; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher\nSteuergesetz, 3. Band, 1969, § 45 N 68 ff.). Der Grund solcher Leistungen liegt nicht in\nder Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis. Mit der Ausrichtung von geldwerten Vorteilen kommt die Gesellschaft nicht geschäftlichen Verpflichtungen nach, sondern verwendet sie Gewinn im Interesse ihrer Aktionäre (Markus\nReich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, ASA 54,\n621 f.). Im Ausmass, in dem die erbrachte Zuwendung einem unabhängigen Dritten\nnicht erbracht worden wäre, erhält der Empfänger einen Sondervorteil, dessen Ursprung im Beteiligungsverhältnis zur Gesellschaft liegt. Verdeckte Gewinnausschüttungen kommen in den mannigfaltigsten Formen vor (vgl. für einen Überblick und gleichzeitig Systematisierungsversuch Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004,\nArt. 58 N 108 ff.). Aus buchhalterischer Perspektive können grundsätzlich die Fälle des\nAusweises zu hohen Aufwands, zu geringen Ertrags (die so genannten Gewinnvorwegnahmen) und der Überbilanzierung von Aktiven (mit entsprechendem späteren\nBedarf nach erfolgswirksamer Korrektur) bzw. der Bilanzierung von fiktiven Aktiven\nunterschieden werden.\n\nbb) Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wird sie beim Gesellschafter grundsätzlich im Zeitpunkt erfasst, in welchem er mit der Ablieferung des Erhaltenen nicht mehr rechnen muss (RB 1981 Nr. 50).\n\n1 DB.2011.31\n1 ST.2011.49\n- 11 -\n\ncc) Das Zufliessen von Vermögensertrag ist eine steuerbegründende Tatsache, welche die Steuerbehörden nachzuweisen haben (RB 1990 Nr. 36 = StE 1990\nB 92.51 Nr. 3). Sie sind bei der Ermittlung in hohem Mass auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen. Diese Feststellung gilt insbesondere für die im Massenverwaltungsverfahren durchgeführte Festsetzung der direkten Steuern von Einkommen\nbzw. Ertrag und Vermögen bzw. Kapital. Es ist daher folgerichtig, an die rechtsgenügende Darlegung derartiger Tatsachen durch die Behörden keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (RB 1990 Nr. 36 = StE 1990 B 92.51 Nr. 3). Die Steuerbehörde hat\nsomit zunächst nachzuweisen, dass überhaupt eine geldwerte Leistung vorliegt. Wird\ndieser Nachweis erbracht, trägt der an ihr beteiligte Leistungsempfänger die Beweislast\ndafür, dass er für diese Leistung eine Gegenleistung erbracht hat. Gelingt ihm dieser\nNachweis, obliegt es dann gegebenenfalls in einem weiteren Schritt der Steuerbehörde, ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung darzutun, worauf dem\nSteuerpflichtigen wiederum der Nachweis offen steht, dass trotz Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung keine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen\nist (vgl. StRK II, 26. Mai 1999, 2 ST.1999.194).\n\nb) Gemäss Optionsvertrag vom 1. September 2008 verkaufte der Pflichtige\nder B AG folgende Call-Option:\n\n Kaufgegenstand: 100'000 Aktien der C AG\n Laufzeit: bis 31. März 2009\n Ausübung: jederzeit\n Ausübungspreis: Fr. 10.- pro Aktie\n Optionsprämie: Fr. 250'000.-, zahlbar innert zehn Tagen nach Abschluss des Vertrags.\n Ist für die Übertragung der Aktien die Zustimmung eines Dritten erforderlich und wird\ndiese nicht innerhalb von drei Monaten nach Ausübung erteilt, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Optionsprämie ist in diesem Fall zurückzuzahlen.\n\nAm 24. September 2008 wurde der Vertrag ergänzt, damit der Pflichtige den\nin der späteren Investorenvereinbarung enthaltenen Verpflichtungen nachkommen\nkonnte. Die B AG garantierte, dass sie im Fall einer Unterzeichnung der Vereinbarung\nzwischen dem Pflichtigen und den anderen Grossaktionären der C AG die daraus ent-\n\n"}