{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-31_2011-08-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_31_ie.pdf", "Checksum": "5ea2df513c20468a5ac7d78615c0f551"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.31", "ST.2011.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Eine als \"Optionsprämie\" bezeichnete Leistung aus einer Vereinbarung eines Delegierten des Verwaltungsrats mit den Grossinvestoren an einer Gesellschaft erweist sich nicht als steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbare Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsvertrags bzw. Entschädigung für diverse Pflichten im Zusammenhang mit dem Halten der Aktien. \nEine in einem weiteren Vertrag des Pflichtigen mit einer eigenen Gesellschaft vereinbarte Optionsprämie für die Einräumung einer Call-Option sowie der Kaufpreis der betreffenden Aktien stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, da die Aktien wertlos waren. | Art. 16, 17, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16, 17, 20 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:09", "Checksum": "691b3905f6ca5a38190bd519ca51a4b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Eine als \"Optionsprämie\" bezeichnete Leistung aus einer Vereinbarung eines Delegierten des Verwaltungsrats mit den Grossinvestoren an einer Gesellschaft erweist sich nicht als steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbare Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsvertrags bzw. Entschädigung für diverse Pflichten im Zusammenhang mit dem Halten der Aktien. \nEine in einem weiteren Vertrag des Pflichtigen mit einer eigenen Gesellschaft vereinbarte Optionsprämie für die Einräumung einer Call-Option sowie der Kaufpreis der betreffenden Aktien stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, da die Aktien wertlos waren. | Art. 16, 17, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16, 17, 20 Abs. 1 StG\n\n Ziff. 2.3.3 enthält unter der Überschrift \"Entschädigung für die Einräumung der\n'Stillen Beteiligung' \" folgende Regelung: \"Die Entschädigung für die Einräumung der\nStillen Beteiligung und für die entschädigungslose, einvernehmliche Auflösung des\nArbeitsvertrags gemäss Ziff. 3.2 liegt in der Gewährung der Put-Option gemäss Ziff. 4.1\nund der Optionsprämie gemäss Ziff. 4.2. Diese ermöglichen [dem Pflichtigen] einen\nAusstieg aus der Gesellschaft mit Gewinn, was angesichts der heutigen finanziellen\nLage der Gesellschaft anderweitig nicht zu erwarten wäre. Eine weitergehende Entschädigung für die Einräumung der Stillen Beteiligung ist nicht geschuldet\".\n\nbb) Aus dieser Bestimmung geht somit hervor, dass die Optionsprämie als\nGegenleistung sowohl für die \"stille Beteiligung\" als auch für das Einverständnis zur\nentschädigungslosen Arbeitsvertragsauflösung vereinbart wurde. Im Letzteren Fall liegt\nohne weiteres Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis vor. Dieser Schluss ist insbesondere bereits daraus zu ziehen, dass darin ja auf die arbeitsvertragliche Auflösung des\nArbeitsverhältnisses ausdrücklich Bezug genommen und damit die dortige Regelung\nquasi vorweggenommen wird. Dass die Investorengruppe mit der Arbeitgeberin nicht\nidentisch ist, ändert nach dem Gesagten nichts, fallen doch bei gegebenen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis auch von Dritten erhaltene Leistungen unter Arbeitseinkommen. Die \"stille Beteiligung\" ihrerseits ist nicht mit der Übertragung von\nEigentum an den Aktien verbunden, sondern besteht aus einem Bündel von Hand-\nlungs- und Unterlassungspflichten im Zusammenhang mit dem Halten der Aktien. Der\nPflichtige erscheint dadurch im Innenverhältnis als blosser Treuhänder, und die Gegenleistung der Investoren als Abgeltung für ein Verhalten des Pflichtigen. Das Rechtsverhältnis hat auftragsähnliche Elemente und ist als gelegentliche nebenberufliche Tätigkeit mit den entsprechenden steuerlichen Folgen zu qualifizieren.\n\ncc) Daran ändert nichts, dass der Betrag in Ziff. 4.2 der Investorenvereinbarung als Optionsprämie bezeichnet wird, da der Wortlaut von Ziff. 2.3. einer solchen\n\n1 DB.2011.31\n1 ST.2011.49\n-9-\n\nBetrachtungsweise klar widerspricht. Der dort verwendete Begriff der Entschädigung\nverträgt sich grundsätzlich nicht mit der auf Leistungsaustausch ausgerichteten Natur\neines Optionskontraktes. Daraus ist unmittelbar zu schliessen, dass die Investoren mit\ndem Optionskontrakt Leistungen des Pflichtigen abgelten wollten. Dieser Schluss wird\ndadurch untermauert, dass im Fall einer Einstellung der Zeitung bis 30. Juni 2009, die\nOptionsvereinbarung zwar dahinfällt, die Optionsprämie aber gerade nicht zurückzuerstatten war (vgl. demgegenüber Ziff. 2 des Optionsvertrags vom 1. September 2008,\nwo eine Rückzahlung bei Rücktritt vorgesehen war). Es ist im Übrigen nicht einzusehen, weshalb der Pflichtige die in der Investorenvereinbarung auferlegten einschneidenden Handlungs- und Unterlassungspflichten hätte entschädigungslos hinnehmen\nsollen; diese Pflichten gingen jedenfalls über diejenigen eines Verkäufers einer Option\nweit hinaus. Weshalb er deshalb – neben dem Verkaufserlös – noch eine Optionsprämie erhalten sollte, ist nicht einzusehen. Bezeichnenderweise ist zudem in Bezug auf\ndie Put-Option, welche er den Investoren auf denselben Aktien eingeräumt hat (Ziff. 4.1\nder Investorenvereinbarung), keine Optionsprämie vereinbart worden. Die Behauptung\ndes Pflichtigen, es handle sich bei den Fr. 250'000.- um den Nettobetrag nach Verrechnung der beiden gegenseitigen Optionsprämien, überzeugt nicht, da in der Investorenvereinbarung nichts davon erwähnt wird und sich zudem – stellt man auf seine\nSachdarstellung ab – in Bezug auf den demnach überschiessenden Betrag von Fr.\n250'000.- genau dieselben Fragen stellten.\n\nNachdem in Ziff. 2.3.3 zudem klar von einer Entschädigung für die \"entschädigungslose einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrags\" gesprochen wird, geht\nauch der Einwand des Pflichtigen in der Stellungnahme vom 30. Mai 2011 fehl, aus\nseinem Arbeitsvertrag habe er keinen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung gehabt. Es kann offen bleiben, aus welchen Gründen die Investorengruppe zu dieser\nEntschädigung bereit war; Tatsache ist, dass sie erfolgt ist.\n\ndd) Der Nachweis, dass es sich um eine Optionsprämie gehandelt hat, lässt\nsich demnach bereits gestützt auf die Investorenvereinbarung nicht erbringen. Nach\ndem Aktenstand handelt es sich bei ihr vielmehr um eine Entschädigung für die Erbringung einer Arbeitsleistung, sei es aus dem Arbeitsverhältnis oder aus einem auftragsähnlichen Vertragsverhältnis, und somit um eine steuerbare Leistung nach Art. 16\nAbs. 1 bzw. 17 Abs. 1 DBG sowie §§ 16 Abs. 1 bzw. 17 Abs. 1 StG. Da es sich bei\nbeiden Fällen um steuerbare Leistungen handelt, kann offen bleiben, wie sie auf die\nbeiden Elemente aufzuteilen ist. Die Zahlung ist daher entsprechend dem Antrag in der\n\n"}