{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-31_2011-08-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_31_ie.pdf", "Checksum": "5ea2df513c20468a5ac7d78615c0f551"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.31", "ST.2011.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Eine als \"Optionsprämie\" bezeichnete Leistung aus einer Vereinbarung eines Delegierten des Verwaltungsrats mit den Grossinvestoren an einer Gesellschaft erweist sich nicht als steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbare Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsvertrags bzw. Entschädigung für diverse Pflichten im Zusammenhang mit dem Halten der Aktien. \nEine in einem weiteren Vertrag des Pflichtigen mit einer eigenen Gesellschaft vereinbarte Optionsprämie für die Einräumung einer Call-Option sowie der Kaufpreis der betreffenden Aktien stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, da die Aktien wertlos waren. | Art. 16, 17, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16, 17, 20 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:09", "Checksum": "691b3905f6ca5a38190bd519ca51a4b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Eine als \"Optionsprämie\" bezeichnete Leistung aus einer Vereinbarung eines Delegierten des Verwaltungsrats mit den Grossinvestoren an einer Gesellschaft erweist sich nicht als steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbare Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsvertrags bzw. Entschädigung für diverse Pflichten im Zusammenhang mit dem Halten der Aktien. \nEine in einem weiteren Vertrag des Pflichtigen mit einer eigenen Gesellschaft vereinbarte Optionsprämie für die Einräumung einer Call-Option sowie der Kaufpreis der betreffenden Aktien stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, da die Aktien wertlos waren. | Art. 16, 17, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16, 17, 20 Abs. 1 StG\n\n dd) Nach der allgemeinen Beweislastregel haben die Steuerbehörden den\nNachweis zu erbringen, dass ein Steuerpflichtiger bestimmte Einkünfte erzielt hat, da\nes sich hierbei um einen steuerbegründenden Umstand handelt. Der Nachweis eines\nVermögenszuflusses begründet sodann die natürliche Vermutung, dass dieser steuerbares Einkommen darstellt. Die Vermutung kann vom Steuerpflichtigen entkräftet werden, indem er den Gegenbeweis erbringt, dass nämlich die zugeflossenen Einkünfte\nkein steuerbares Einkommen darstellen (wie z.B. Vorliegen eines steuerfreien Kapitalgewinns aus der Veräusserung beweglichen Privatvermögens). Das Risiko der Beweislosigkeit liegt somit hinsichtlich jener Tatsachen, aus denen sich die Nichtsteuerbarkeit\neiner Einkunft ergibt, beim Steuerpflichtigen.\n\nb) Da der Zufluss der streitigen Leistung von Fr. 250'000.- gemäss Ziff. 4.2 der\nVereinbarung zwischen dem Pflichtigen und den Investoren der C AG vom 27. Sep-\n\n1 DB.2011.31\n1 ST.2011.49\n-7-\n\ntember 2008 unbestritten ist, obliegt dem Pflichtigen die Beweislast für seine Behauptung, es handle sich dabei um einen steuerfreien Kapitalgewinn in Form einer Optionsprämie. Hierfür beruft er sich auf die genannte Vereinbarung (nachfolgend Investorenvereinbarung).\n\naa) Der Pflichtige war mit Arbeitsvertrag vom 28./29. Juni 2007 von der C AG\n(früher E AG) als Delegierter des Verwaltungsrats angestellt worden. Dieses Arbeitsverhältnis wurde mit Aufhebungsvereinbarung vom 26./27. September 2008 per\n31. Oktober 2008 aufgelöst. Die Investorenvereinbarung war zwischen dem Pflichtigen\nund einer Investorengruppe abgeschlossen worden, welche 65,5% des Kapitals der C\nAG repräsentierte; zudem bestand zwischen ihr, dem Pflichtigen und weiteren Aktionären ein Aktionärsbindungsvertrag. Gemäss den Präambeln der Investorenvereinbarung\nbenötigte die C AG neues Kapital zur Finanzierung eines Neustarts, nachdem im ersten Jahr der Geschäftstätigkeit erhebliche Verluste entstanden waren. Die Investoren\nwaren bereit, unter bestimmten Voraussetzungen neues Kapital aufzubringen. In diesem Zusammenhang waren die Parteien übereingekommen, dass der Pflichtige mittelfristig als Aktionär aus der Gesellschaft ausscheidet und seine Beteiligung von den\nInvestoren übernommen werde (Präambeln B – D der Investorenvereinbarung).\n\nNach dem in Ziff. 2.1 der Investorenvereinbarung festgehaltenen Grundsatz\nräumt der Pflichtige den Investoren an den von ihm gehaltenen Aktien eine \"stille Beteiligung\" ein. Er bleibt zwar formell Aktionär der Gesellschaft, intern aber wird das Verhältnis so geregelt, als ob die Investoren seine Aktien übernommen hätten. Daraus\nergeben sich für den Pflichtigen eine Reihe von Pflichten; insbesondere hat er alle\nRechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit der Aktionärsstellung gemäss\nden Instruktionen der Investoren auszuüben (Ziff. 2.2.1 und 2.2.2). Alle finanziellen\nFolgen aus der Aktionärsstellung sollen die Investoren treffen; dies bezieht sich insbesondere auf Ausschüttungen, Kapitalrückzahlungen etc. (Ziff. 2.3.1). Ferner war vorgesehen, voraussichtlich im vierten Quartal 2008 eine Finanzierungsrunde durchzuführen; soweit die Investoren den Pflichtigen anweisen, sich daran zu beteiligen, haben\nsie ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen (Ziff. 2.3.2). Der Pflichtige hat\nalle dadurch hervorgegangenen und ihm zufallenden Vermögenswerte herauszugeben.\nUnter Ziff. 3.1 verpflichtete er sich ferner, per 31. Oktober 2008 seinen Rücktritt aus\ndem Verwaltungsrat zu erklären. Weiter war er in Ziff. 3.2 damit einverstanden, mit der\nGesellschaft eine Vereinbarung über die Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses abzuschliessen; diese Aufhebungsvereinbarung soll die entschädigungslose, einvernehmli-\n\n1 DB.2011.31\n1 ST.2011.49\n-8-\n\nche Auflösung des Arbeitsvertrags vorsehen. In Ziff. 4.1 erhält er eine Put-Option, welche es ihm erlaubt, sämtliche von ihm gehaltenen Aktien der C AG den Investoren zu\nverkaufen. Gleichzeitig räumt er in Ziff. 4.2 den Investoren eine Call-Option auf dieselben Aktien ein; hierfür erhält er die streitige Optionsprämie von Fr. 250'000.-, zahlbar\nab zehn Tagen nach Unterzeichnung. Der Kaufpreis war auf Fr. 1'000'000.- festgesetzt; für den Fall des Erreichens von bestimmten Leserzahlen ab März 2011 waren\nKaufpreiszuschläge vorgesehen.\n\n"}