{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-31_2011-08-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_31_ie.pdf", "Checksum": "5ea2df513c20468a5ac7d78615c0f551"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.31", "ST.2011.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Eine als \"Optionsprämie\" bezeichnete Leistung aus einer Vereinbarung eines Delegierten des Verwaltungsrats mit den Grossinvestoren an einer Gesellschaft erweist sich nicht als steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbare Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsvertrags bzw. Entschädigung für diverse Pflichten im Zusammenhang mit dem Halten der Aktien. \nEine in einem weiteren Vertrag des Pflichtigen mit einer eigenen Gesellschaft vereinbarte Optionsprämie für die Einräumung einer Call-Option sowie der Kaufpreis der betreffenden Aktien stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, da die Aktien wertlos waren. | Art. 16, 17, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16, 17, 20 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:09", "Checksum": "691b3905f6ca5a38190bd519ca51a4b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Eine als \"Optionsprämie\" bezeichnete Leistung aus einer Vereinbarung eines Delegierten des Verwaltungsrats mit den Grossinvestoren an einer Gesellschaft erweist sich nicht als steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbare Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsvertrags bzw. Entschädigung für diverse Pflichten im Zusammenhang mit dem Halten der Aktien. \nEine in einem weiteren Vertrag des Pflichtigen mit einer eigenen Gesellschaft vereinbarte Optionsprämie für die Einräumung einer Call-Option sowie der Kaufpreis der betreffenden Aktien stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, da die Aktien wertlos waren. | Art. 16, 17, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16, 17, 20 Abs. 1 StG\n\n Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Deshalb enthält Art. 17 DBG bzw.\n§ 17 StG analog zu Art. 16 DBG bzw. § 16 StG auch einen Auffangtatbestand, unter\nden alle nicht ausdrücklich genannten Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit\nfallen, nämlich \"alle Einkünfte\", und zwar gleichgültig, wie diese bezeichnet werden.\nVoraussetzung ist einzig, dass die Leistung ihren hauptsächlichen Grund im Arbeitsverhältnis hat. Zwischen der unselbstständigen Erwerbstätigkeit und den daraus fliessenden Einkünften muss somit ein kausaler Zusammenhang bestehen; die Leistung\nmuss eine Folge der Tätigkeit sein und die steuerpflichtige Person die Leistung im Hinblick auf ihre Tätigkeit erhalten. Steuerbar sind daher sämtliche geldwerten Vorteile,\nwelche ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Tätigkeit erhält, die er gestützt\nauf ein Arbeitsverhältnis ausübt (vgl. dazu und zum Folgenden: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 17 N 28 ff. DBG und § 17 N 28 ff. StG). Der Charakter der Tätigkeit\nund die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses sind unmassgeblich, namentlich können die Einkünfte auch von Dritten ausgerichtet werden. Ohne Bedeutung ist, ob ein\nRechtsanspruch auf eine Leistung besteht oder nicht (BGr, 3. März 1989, ASA 60, 245\n= StE 1991 B 21.1 Nr. 2). Art. 17 DBG und § 17 StG sind auch anwendbar auf freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, wie vertraglich nicht vereinbarte Gratifikationen, Boni,\nGewinnbeteiligungen, Tantiemen, Jubiläumsgaben, Vergütungen für Verbesserungsvorschläge und Treueprämien sowie Zuwendungen in Anerkennung der geleisteten\nDienste (VGr, 1. November 1988, StE 1989 B 21.3 Nr. 2).\n\nbb) Hinzuweisen ist ferner darauf, dass Einkünfte aus einer gelegentlichen\nnebenberuflichen Tätigkeit zugunsten einer Drittperson, welche auf einem anderen\nVertrag als einem Arbeitsvertrag beruht (Auftrag, Werk-, Verlags- oder Agenturvertrag),\nund welche mangels Planmässigkeit oder Dauerhaftigkeit nicht zwingend als selbstständige Erwerbstätigkeit zu würdigen ist, gleichwohl der Besteuerung als Einkommen\ngemäss Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG unterliegen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 16 N 33 DBG und § 16 N 48 StG).\n\ncc) Ein Optionsgeschäft ist ein bedingtes Termingeschäft und somit ein Vertrag zwischen zwei Parteien. Der Käufer einer Option erwirbt gegen Bezahlung des\nOptionspreises (= Optionsprämie) das Recht, nicht aber die Verpflichtung, eine festgelegte Menge eines bestimmten Gutes (Basiswert) an bzw. bis zu einem festgelegten\n\n1 DB.2011.31\n1 ST.2011.49\n-6-\n\nZeitpunkt (Verfalltermin) zu einem vereinbarten Preis (Ausübungspreis) zu kaufen\n(Call-Option) oder zu verkaufen (Put-Option; Ziff. 2.2.3. des Kreisschreibens der ESTV\nNr. 15 vom 7. Februar 2007 betreffend Obligationen und derivative Finanzinstrumente\nals Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben, www.estv.admin.ch).\n\nDie Gewinne und Verluste aus der Veräusserung oder Glattstellung von Optionen gelten im privaten Vermögensbereich als Kapitalgewinne bzw. -verluste, die als\nsolche nicht der Einkommenssteuer unterliegen, solange sich die Aktivitäten im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bewegen (Markus Reich, in: Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 20 N 133 DBG, auch zum\nFolgenden; Fritz Müller, Die Besteuerung der Einkünfte aus derivativen, strukturierten\nund synthetischen Finanzinstrumenten im Privatvermögen, StR 1999, 300). Nach der\nzitierten Lehre gilt dies auch für die Optionsprämie; dieser steht eine Verpflichtung gegenüber, deren Wert während der Optionsdauer schwankt. Wird die Option nicht ausgeübt, verbleibt dem Optionsverkäufer die gesamte Prämie. Wird sie hingegen ausgeübt, steht der Optionsprämie eine entsprechende Wertschwankung auf der Verpflichtung gegenüber, was je nachdem zu einem Kapitalgewinn oder -verlust führt. Der\nSchreiber (Verkäufer) erzielt somit auf jeden Fall einen Kapitalgewinn oder -verlust, der\neinkommensteuerrechtlich unbeachtlich ist, solange es sich bei ihm nicht um einen\ngewerbsmässigen Wertschriftenhändler handelt (so auch die Praxis der ESTV, KS\nNr. 15 Ziff. 3.3 Abs. 2).\n\n"}