{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-31_2011-08-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_31_ie.pdf", "Checksum": "5ea2df513c20468a5ac7d78615c0f551"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.31", "ST.2011.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Eine als \"Optionsprämie\" bezeichnete Leistung aus einer Vereinbarung eines Delegierten des Verwaltungsrats mit den Grossinvestoren an einer Gesellschaft erweist sich nicht als steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbare Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsvertrags bzw. Entschädigung für diverse Pflichten im Zusammenhang mit dem Halten der Aktien. \nEine in einem weiteren Vertrag des Pflichtigen mit einer eigenen Gesellschaft vereinbarte Optionsprämie für die Einräumung einer Call-Option sowie der Kaufpreis der betreffenden Aktien stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, da die Aktien wertlos waren. | Art. 16, 17, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16, 17, 20 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:09", "Checksum": "691b3905f6ca5a38190bd519ca51a4b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Eine als \"Optionsprämie\" bezeichnete Leistung aus einer Vereinbarung eines Delegierten des Verwaltungsrats mit den Grossinvestoren an einer Gesellschaft erweist sich nicht als steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbare Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsvertrags bzw. Entschädigung für diverse Pflichten im Zusammenhang mit dem Halten der Aktien. \nEine in einem weiteren Vertrag des Pflichtigen mit einer eigenen Gesellschaft vereinbarte Optionsprämie für die Einräumung einer Call-Option sowie der Kaufpreis der betreffenden Aktien stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, da die Aktien wertlos waren. | Art. 16, 17, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16, 17, 20 Abs. 1 StG\n\n 1. a) Gemäss Art. 143 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 149 Abs. 2 des Steuergesetzes vom\n8. Juni 1997 (StG) ist das Rekursgericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden.\nEs kann nach Anhören des Steuerpflichtigen die Einschätzung auch zu dessen Ungunsten ändern. In der Beschwerde-/Rekursantwort hat das kantonale Steueramt Antrag auf Erhöhung des steuerbaren Einkommens um Fr. 250'000.- gestellt mit der Begründung, es handle sich bei der in der Vereinbarung mit den Investoren der C AG\nvom 27. September 2008 festgesetzten Optionsprämie tatsächlich um eine steuerbare\nAbgangsentschädigung. Dem Pflichtigen wurde mit Verfügung vom 7. April 2011 Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern, wovon er mit Replik vom 30. Mai 2011\nGebrauch gemacht hat. Die formellen Anforderungen für die Höhereinschätzung sind\ndamit erfüllt.\n\nb) Der Pflichtige rügt indessen in Ziff. 7 der Replik, der Antrag auf Höhereinschätzung sei ungenügend begründet.\n\n1 DB.2011.31\n1 ST.2011.49\n-4-\n\nZur Wahrung des rechtlichen Gehörs bei einer Höhereinschätzung reicht es\naus, eine Rechtsschrift der Gegenpartei mit dem entsprechenden Antrag zur Stellungnahme zuzustellen; das Rekursgericht ist nicht verpflichtet, selbst nochmals die Gründe in einer Verfügung offen zu legen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar\nzum DBG, Art. 143 N 24 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 149 N 27 StG). Dies allerdings nur, wenn die Rechtsschrift der antragstellenden Partei den Anforderungen an eine Begründung genügt. Dies ist dann\nder Fall, wenn die Begründung so ausgestaltet ist, dass der Betroffene die Gedankengänge nachvollziehen und sich dagegen wehren kann. Diesen Anforderungen werden\ndie Ausführungen des kantonalen Steueramts in der Beschwerde-/Rekursantwort gerecht; der Pflichtige hat sich denn auch in der Replik eingehend dazu geäussert. Die\nRüge ist deshalb unbegründet.\n\nc) In der Eingabe vom 15. August 2011 beantragt der Pflichtige die Gewährung einer Frist zur Stellungnahme, falls die Steuerbarkeit mit gewerbsmässigem Wertschriftenhandel begründet wird. Da sich die Frage nach Auffassung des Rekursgerichts\nhier aber nicht stellt, ist der Antrag als gegenstandslos zu betrachten.\n\n2. Der Pflichtige macht in Bezug auf die von den übrigen Investoren der C AG\nerhaltenen Fr. 250'000.- geltend, dass es sich um eine Optionsprämie handle, welche\nals privater Kapitalgewinn steuerfrei sei. Das kantonale Steueramt betrachtet die Leistung demgegenüber als Leistung aus Arbeitsvertrag.\n\na) Nach der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG und § 16 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Ergänzt wird diese Bestimmung durch einen beispielhaften Einkünftekatalog (Art. 17 - 24\nDBG; §§ 17 - 23 StG). Steuerfrei sind nach Art. 16 Abs. 3 DBG bzw. § 16 Abs. 3 StG –\nbei den Staats- und Gemeindesteuern vorbehältlich der Grundstückgewinnsteuer –\ndemgegenüber Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen.\n\naa) Die Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind in Art. 17 Abs. 1\nDBG und § 17 Abs. 1 StG geregelt. Steuerbar sind danach alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters-\n\n1 DB.2011.31\n1 ST.2011.49\n-5-\n\nund Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile (Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit).\n\n"}