{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-31_2011-08-31.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_31_ie.pdf", "Checksum": "5ea2df513c20468a5ac7d78615c0f551"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.31", "ST.2011.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Eine als \"Optionsprämie\" bezeichnete Leistung aus einer Vereinbarung eines Delegierten des Verwaltungsrats mit den Grossinvestoren an einer Gesellschaft erweist sich nicht als steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbare Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsvertrags bzw. Entschädigung für diverse Pflichten im Zusammenhang mit dem Halten der Aktien. \nEine in einem weiteren Vertrag des Pflichtigen mit einer eigenen Gesellschaft vereinbarte Optionsprämie für die Einräumung einer Call-Option sowie der Kaufpreis der betreffenden Aktien stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, da die Aktien wertlos waren. | Art. 16, 17, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16, 17, 20 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:09", "Checksum": "691b3905f6ca5a38190bd519ca51a4b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 31.08.2011 DB.2011.31\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Eine als \"Optionsprämie\" bezeichnete Leistung aus einer Vereinbarung eines Delegierten des Verwaltungsrats mit den Grossinvestoren an einer Gesellschaft erweist sich nicht als steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbare Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsvertrags bzw. Entschädigung für diverse Pflichten im Zusammenhang mit dem Halten der Aktien. \nEine in einem weiteren Vertrag des Pflichtigen mit einer eigenen Gesellschaft vereinbarte Optionsprämie für die Einräumung einer Call-Option sowie der Kaufpreis der betreffenden Aktien stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, da die Aktien wertlos waren. | Art. 16, 17, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16, 17, 20 Abs. 1 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.31\n1 ST.2011.49\n\nEntscheid\n\n31. August 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael\nOchsner und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow\n\nIn Sachen\n\nA,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrent,\nvertreten durch Baker & McKenzie Zurich,\nHolbeinstrasse 30, Postfach, 8034 Zürich,\n\ngegen\n\n1. Schweizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Konsum,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend der Pflichtige) […] ist Eigentümer einer 97%-Beteiligung an\nder B AG. Im April 2007 gründete er zusammen mit weiteren Investoren die C AG, […],\nund übernahm insgesamt 100'000 Aktien dieser Gesellschaft zum Nennwert von je Fr.\n10.-. Mit Vertrag vom 1. September 2008 räumte er der B AG eine Option zum Kauf\nseiner 100'000 Aktien der C AG zu einem Preis von Fr. 10.- pro Aktie ein; als Gegenleistung erhielt er eine Optionsprämie von Fr. 2.50 pro Aktie in bar, insgesamt Fr.\n250'000.-. Dieser Vertrag wurde am 24. September 2008 teilweise geändert, insbesondere wurde der Ausübungspreis auf Fr. 6.67 pro Aktie herabgesetzt, und zwar im Hinblick auf einen am 27. September 2008 abgeschlossenen Vertrag zwischen dem\nPflichtigen und den übrigen Investoren der C AG. In Letzterem wurde sein Ausscheiden aus der C AG geregelt; im Weiteren erhielt er eine Put-Option und gewährte\nzugleich den Investoren eine Call-Option auf die nämlichen Aktien, Letzeres gegen\neine Optionsprämie von Fr. 250'000.-. Am 31. Oktober 2008 übte die B AG ihr Kaufrecht im Umfang von 30'000 Aktien aus und erwarb diese vom Pflichtigen für Fr.\n200'000.-. Im Mai 2009 wurde die Einstellung der [Unternehmenstätigkeit] beschlossen. Die B AG schrieb in der Folge die Beteiligung auf Fr. 1.- ab.\n\nMit Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 vom\n8. November 2010 rechnete der Steuerkommissär Fr. 449'999.-, bestehend aus der\nOptionsprämie der B AG von Fr. 250'000.- und der Abschreibung der Beteiligung von\nFr. 199'999.-, als verdeckte Gewinnausschüttung auf, da die Transaktion keinem Drittvergleich standhalte. Dies ergab ein steuerbares Einkommen von Fr. 621'400.- (davon\naus qualifizierter Beteiligung Fr. 450'000.-) und ein steuerbares Vermögen von\nFr. 1'712'000.-. Am gleichen Tag erging der Hinweis direkte Bundessteuer 2008 mit\neinem steuerbaren Einkommen von Fr. 619'000.-. Die Schlussrechnung/Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer wurde am 22. November 2010 versandt.\n\nB. Hiergegen liess der Pflichtige am 8. Dezember 2010 Einsprache erheben\nund beantragen, auf die erwähnten Aufrechnungen zu verzichten. Das kantonale Steueramt wies die Rechtsmittel am 31. Januar 2011 ab.\n\n1 DB.2011.31\n1 ST.2011.49\n-3-\n\nC. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 1. März 2011 wiederholte der Pflichtige\nEinspracheantrag und -begründung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten\nder Beschwerdegegnerin bzw. des Rekursgegners.\n\nDas kantonale Steueramt beantragte am 6. April 2011 eine Erhöhung des\nsteuerbaren Einkommens sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern als auch die\ndirekte Bundessteuer um Fr. 250'000.-. Es begründete dies damit, dass die im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 27. September 2008 von den übrigen Investoren erhaltene Optionsprämie tatsächlich eine Entschädigung für die Auflösung des Arbeitsvertrags des Pflichtigen mit der C AG und deshalb steuerbar sei.\n\nDer Pflichtige hielt in seiner Replik vom 30. Mai 2011 und das kantonale Steueramt in seiner Duplik vom 20. Juni 2011 an ihren bisherigen Anträgen fest. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen. Am 15. August 2011\nreichte der Pflichtige noch eine weitere Stellungnahme ein.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n"}