1 DB.2011.30 1 ST.2011.48 -7- bb) Soweit sich die Pflichtigen auf Vertrauensschutz berufen, hilft ihnen das Schreiben vom 4. Januar 2006 ebenfalls nicht weiter. Vertrauensgrundlage kann nur eine amtliche Auskunft sein, welche sich auf ihren konkreten Fall bezieht, was hier offenkundig nicht zutrifft, da Gegenstand des (anonymisierten) Schreibens ein anderer Fall bildet.