Allerdings sind die Einzelheiten des Falls nicht bekannt, insbesondere fehlen Angaben zu den Beträgen, sodass keine Schlüsse auf eine bestimmte Praxis gezogen werden können und auch nicht beurteilt werden kann, ob der Fall mit dem vorliegenden überhaupt vergleichbar ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass gemäss Analyse der SSK auch künftig Spielraum besteht, Einkäufe in geringem Umfang weiterhin zuzulassen. Um einen solchen handelt es sich hier klarerweise nicht mehr (Im Kanton Zürich sollen künftig Einkäufe bis Fr. 12'000.- weiterhin zulässig sein). Damit können die Pflichtigen aus der Empfehlung der SSK nichts zu ihren Gunsten ableiten.