Das von den Pflichtigen vorgelegte Schreiben vom 4. Januar 2006 ändert an diesem Schluss nichts. Zwar deutet dieses, auf einen bestimmten Fall Bezug nehmende Schreiben auf eine mildere Praxis hin, indem das kantonale Steueramt darin Einkäufen 2006 bis 2009 sowie einem Vorbezug 2010 zustimmte. Allerdings sind die Einzelheiten des Falls nicht bekannt, insbesondere fehlen Angaben zu den Beträgen, sodass keine Schlüsse auf eine bestimmte Praxis gezogen werden können und auch nicht beurteilt werden kann, ob der Fall mit dem vorliegenden überhaupt vergleichbar ist.