Auch wenn es sich bei diesen Ausführungen um die private Meinung der Autorin handelt, ist davon auszugehen, dass sie nicht im Widerspruch zur Praxis des kantonalen Steueramts stehen. Insgesamt ist deshalb der Schluss zu ziehen, dass die im bundesgerichtlichen Präjudiz BGr, 12. März 2010, 2C_658 + 659/2009 wiedergegebene Auffassung für den Kanton Zürich bereits vorher galt.