79b Abs. 3 Satz 1 BVG zumindest nicht weniger verhindern soll als die bisherige Praxis des Bundesgerichts, sodass Fälle, die bisher als Steuerumgehung gewertet worden seien, ohne Weiteres unter die neue gesetzliche Bestimmung subsumiert werden müssten. Die Tragweite der neuen gesetzlichen Norm gehe aber sogar darüber hinaus, namentlich was die zeitliche Nähe zwischen Einkauf und Kapitalbezug betreffe, denn dazu habe sich der Gesetzgeber relativ klar geäussert (drei Jahre).