Diese Praxis wurde auch vom kantonalen Steueramt befolgt, hatte die Steuerrekurskommission I doch einen entsprechenden Fall zu beurteilen und dabei die entsprechende Verweigerung des Abzugs bestätigt (StRK I, 29. Mai 2008, 1 ST.2008.77, rechtskräftig). Damit übereinstimmend äusserte sich die Chefin der Dienstabteilung Recht des Kantonalen Steueramts Zürich in einem 2007 erschienen Artikel (Marina Züger, Steuerliche Missbräuche nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision, ASA 75, 513, insbes. S. 545) wie folgt: Es sei davon auszugehen, dass Art. 79b Abs. 3 Satz 1