unter Hinweis auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs verweigert, wenn derselbe Betrag nur wenig später zum Erwerb von Wohnungseigentum bezogen wurde (BGr, 9. August 2005 = BGE 131 II 627 = Pra 2006 Nr. 116). Diese Praxis wurde auch vom kantonalen Steueramt befolgt, hatte die Steuerrekurskommission I doch einen entsprechenden Fall zu beurteilen und dabei die entsprechende Verweigerung des Abzugs bestätigt (StRK I, 29. Mai 2008, 1 ST.2008.77, rechtskräftig).