Der Bericht der SSK spricht indessen nur davon, dass die Kantone die bisherige Praxis anwenden dürfen, nicht dass sie dies tun müssen. Wenn im vorliegenden Fall das kantonale Steueramt die strenge Praxis entsprechend dem bundesgerichtlichen Präjudiz verfolgt, setzt es sich in keiner Weise in Widerspruch zur SSK. Überdies ergibt sich, dass die strenge Praxis des Bundesgerichts auch der bisherigen Praxis des kantonalen Steueramts entspricht. Wie bereits ausgeführt, hatte das Bundesgericht bereits vor Inkrafttreten von Art. 79 BVG den Abzug von Einkäufen