3 der Analyse). Weiter legen die Pflichtigen dar, dass gemäss einem ihnen vorliegenden Schreiben sich das kantonale Steueramt am 4. Januar 2006 gegenüber einer Treuhandgesellschaft bereit erklärt habe, den steuerlichen Abzug für 2006 bis 2009 vorgesehene Einkäufe trotz 2010 und 2016 geplanter Bezüge zwecks Wohneigentumsförderung zu gewähren. Die Pflichtigen hätten darauf vertrauen dürfen, dass diese Praxis auch bei ihnen zur Anwendung gelange.