c) Es ist unbestritten, dass die Pflichtigen im September 2009 einen Kapitalbezug von Fr. 500'000.- aus der 2. Säule getätigt haben. Der am 12. Dezember 2008 erfolgte Einkauf von Fr. 160'000.- erweist sich damit nach der aufgeführten Rechtsprechung ohne Weiteres als im Widerspruch zu Art. 79b Abs. 3 BVG und ist damit nicht abzugsfähig. d) Was die Pflichtigen dagegen vorbringen, vermag ihnen nicht zu helfen: