Dies entspreche einer Weisung der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Praxis des kantonalen Steueramts in Bezug auf Vorbezüge zwecks Wohneigentums. Die Absicht zum Vorbezug sei bei ihnen zudem erst durch Ereignisse nach dem Einkauf hervorgerufen worden, welche ihr Vertrauen in die Sicherheit der Pensionskasse erschüttert hätten, sodass ihnen keine Steuerumgehungsabsicht vorgeworfen werden könne. Das kantonale Steueramt beantragte am 16. März 2011 die Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schloss sich am 13. April 2011 diesem Antrag in Bezug auf die Beschwerde an.