C. Am 25. Februar 2011 erhoben die Pflichtigen Beschwerde bzw. Rekurs, unter Wiederholung des Einspracheantrags. Zur Begründung machten sie zusammengefasst geltend, die per 1. Januar 2006 eingeführte gesetzliche Beschränkung der Einkaufsmöglichkeit sei zum Schutz von Steuerpflichtigen, welche im Vertrauen auf die bisherige Regelung Dispositionen getroffen hätten, nicht anzuwenden. Dies entspreche einer Weisung der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Praxis des kantonalen Steueramts in Bezug auf Vorbezüge zwecks Wohneigentums.