A. Der 1947 geborene A und seine Ehefrau B (nachfolgend die Pflichtigen) deklarierten in ihrer Steuererklärung 2008 einen Abzug von Fr. 160'000.- für einen am 10. Dezember 2008 vorgenommenen Einkauf von Beitragsjahren in die Pensionskasse des Pflichtigen. Im September 2009 nahm dieser einen Kapitalbezug von Fr. 500'000.- aus derselben Pensionskasse vor. Der Steuerkommissär teilte darauf mit Einschätzungsvorschlägen für die Steuerperiode 2008 vom 14. Juli 2010 mit, dass er deshalb den Einkauf als Steuerumgehung betrachte und nicht zum Abzug zulassen könne.