{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-06-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-30_2011-06-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_30_vx.pdf", "Checksum": "d22480fe1c130c810ad96b66ae03d201"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.30", "ST.2011.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2011.30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2011.30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2011.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die neue Bestimmung von Art. 79b Abs. 3 BVG führt die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts zum rechtsmissbräuchlichen Einkauf in die Pensionskasse bei nachfolgenden Vorbezug fort. \nDer vorliegende Einkauf ist deshalb infolge des im folgenden Jahres erfolgten Vorbezugs zwecks Wohneigentumsförderung unzulässig und damit steuerlich nicht abziehbar; nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zudem der Beweggrund für dieses Vorgehen der Steuerpflichtigen unbeachtlich. | Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; § 31 Abs. 1 lit d StG; Art. 79b Abs. 3 BVG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:11", "Checksum": "0dcd0603b200e61194d853c818ece55a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2011.30\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die neue Bestimmung von Art. 79b Abs. 3 BVG führt die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts zum rechtsmissbräuchlichen Einkauf in die Pensionskasse bei nachfolgenden Vorbezug fort. \nDer vorliegende Einkauf ist deshalb infolge des im folgenden Jahres erfolgten Vorbezugs zwecks Wohneigentumsförderung unzulässig und damit steuerlich nicht abziehbar; nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zudem der Beweggrund für dieses Vorgehen der Steuerpflichtigen unbeachtlich. | Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; § 31 Abs. 1 lit d StG; Art. 79b Abs. 3 BVG\n\n cc) Die Pflichtigen machen weiter geltend, mit dem Vorbezug 2009 sei keine\nSteuerersparnis beabsichtigt worden; vielmehr seien sie aufgrund des Skandals um\nden Milliardenbetrüger Madoff bezüglich der Sicherheit der Pensionskassen zutiefst\nverunsichert worden. Mit dem Vorbezug hätten sie das Risiko streuen wollen, indem\ndadurch die Festhypothek auf ihrem selbstbewohnten Einfamilienhausgrundstück hätte\nabgelöst werden sollen. Dieser Plan sei erst nach dem Einkauf gefasst worden.\n\nEs erscheint von vornherein als widersprüchlich, wenn unmittelbar nach einem\nEinkauf mit dem Verweis auf fehlendes Vertrauen in die Bonität der Pensionskassen\ngleich wieder ein Kapitalbezug vorgenommen wird. Der von den Pflichtigen als Auslöser angeführte Fall des Milliardenbetrügers Madoff ist allerdings in der Tat erst unmittelbar nach dem Einkauf bekannt geworden, weshalb ihre Ausführungen insofern als\nplausibel erscheinen. Indessen ist es schwer nachzuvollziehen, dass der Pflichtige –\nseines Zeichens Buchhalter/Controller und Eigentümer einer Treuhand- und Revisionsunternehmung und damit im Bereich der Vermögensanlage bewandert sowie allgemein mit der Beurteilung wirtschaftlicher Fragen vertraut – sich durch die dramatisierende Berichterstattung der Medien und die unreflektierten Leserkommentare hat zu\neinem solchen Schritt hinreissen lassen. Bekanntlich sind denn auch in der Schweiz\nkeine Pensionskassen aufgrund des Betrugsfalls Madoff zusammengebrochen. Gegen\ndie Sachdarstellung der Pflichtigen spricht aber insbesondere der Umstand, dass der\nPflichtige sich auch schon vor dem Einkauf mit dem Gedanken trug, einen Teil des\nVorsorgekapitals bereits 2009 wieder zu beziehen. Gemäss einer Anfrage vom\n25. November 2008 wollte er sich nämlich 20% seines Alterskapitals als Kapitalleistung\nauszahlen lassen, und zwar entsprechend der Reduktion seiner Arbeitsleistung um\n20%. Eine entsprechende Anfrage um Bezug des Vorsorgekapitals in vier Teilschritten\nwurde indessen vom kantonalen Steueramt am 1. Dezember 2008 abschlägig beurteilt.\n\nLetztlich kommt es indessen auf die Motive der Pflichtigen gar nicht an. Wie\ndas Bundesgericht im genannten Entscheid festgehalten hat, sind Kapitalauszahlungen\nin der Dreijahresfrist konsequent und grundsätzlich ausnahmslos mit missbräuchlicher\n\n1 DB.2011.30\n1 ST.2011.48\n-8-\n\nSteuerminimierung gleichzusetzen (BGr, 12. März 2010, 2C_658 + 659/2009, E. 3.3.2).\nMithin ist das objektive Bild entscheidend (so auch Züger, S. 545/6). Bei einem Vorbezug wie hier weniger als ein Jahr nach dem Einkauf ist deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres auf einen unzulässigen Einkauf zu schliessen.\n\n2. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Rechtsmittel abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Rekurs- und Beschwerdekosten den Pflichtigen aufzuerlegen\n(Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n1 DB.2011.30\n1 ST.2011.48\n"}