{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-06-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-30_2011-06-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_30_vx.pdf", "Checksum": "d22480fe1c130c810ad96b66ae03d201"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.30", "ST.2011.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2011.30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2011.30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2011.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die neue Bestimmung von Art. 79b Abs. 3 BVG führt die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts zum rechtsmissbräuchlichen Einkauf in die Pensionskasse bei nachfolgenden Vorbezug fort. \nDer vorliegende Einkauf ist deshalb infolge des im folgenden Jahres erfolgten Vorbezugs zwecks Wohneigentumsförderung unzulässig und damit steuerlich nicht abziehbar; nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zudem der Beweggrund für dieses Vorgehen der Steuerpflichtigen unbeachtlich. | Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; § 31 Abs. 1 lit d StG; Art. 79b Abs. 3 BVG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:11", "Checksum": "0dcd0603b200e61194d853c818ece55a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2011.30\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die neue Bestimmung von Art. 79b Abs. 3 BVG führt die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts zum rechtsmissbräuchlichen Einkauf in die Pensionskasse bei nachfolgenden Vorbezug fort. \nDer vorliegende Einkauf ist deshalb infolge des im folgenden Jahres erfolgten Vorbezugs zwecks Wohneigentumsförderung unzulässig und damit steuerlich nicht abziehbar; nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zudem der Beweggrund für dieses Vorgehen der Steuerpflichtigen unbeachtlich. | Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; § 31 Abs. 1 lit d StG; Art. 79b Abs. 3 BVG\n\n aa) Als Erstes verweisen sie auf die Analyse des erwähnten Bundesgerichtsentscheids durch die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) vom 3. November 2010.\nDarin kam die SSK zum Schluss, den Bundesgerichtsentscheid mit Rücksicht auf die\nunterschiedliche bisherige kantonale Praxis in dieser Frage erst für Einkäufe ab 2010\nzwingend anzuwenden. Für früher getätigte Einkäufe könnten die kantonalen Steuerbehörden die Abzugsberechtigung nach Massgabe ihrer bisherigen Praxis beurteilen\n(Ziff. 3 der Analyse). Weiter legen die Pflichtigen dar, dass gemäss einem ihnen vorliegenden Schreiben sich das kantonale Steueramt am 4. Januar 2006 gegenüber einer\nTreuhandgesellschaft bereit erklärt habe, den steuerlichen Abzug für 2006 bis 2009\nvorgesehene Einkäufe trotz 2010 und 2016 geplanter Bezüge zwecks Wohneigentumsförderung zu gewähren. Die Pflichtigen hätten darauf vertrauen dürfen, dass diese\nPraxis auch bei ihnen zur Anwendung gelange.\n\nDer Bericht der SSK spricht indessen nur davon, dass die Kantone die bisherige Praxis anwenden dürfen, nicht dass sie dies tun müssen. Wenn im vorliegenden\nFall das kantonale Steueramt die strenge Praxis entsprechend dem bundesgerichtlichen Präjudiz verfolgt, setzt es sich in keiner Weise in Widerspruch zur SSK.\n\nÜberdies ergibt sich, dass die strenge Praxis des Bundesgerichts auch der\nbisherigen Praxis des kantonalen Steueramts entspricht. Wie bereits ausgeführt, hatte\ndas Bundesgericht bereits vor Inkrafttreten von Art. 79 BVG den Abzug von Einkäufen\n\n1 DB.2011.30\n1 ST.2011.48\n-6-\n\nunter Hinweis auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs verweigert, wenn derselbe Betrag nur wenig später zum Erwerb von Wohnungseigentum bezogen wurde\n(BGr, 9. August 2005 = BGE 131 II 627 = Pra 2006 Nr. 116). Diese Praxis wurde auch\nvom kantonalen Steueramt befolgt, hatte die Steuerrekurskommission I doch einen\nentsprechenden Fall zu beurteilen und dabei die entsprechende Verweigerung des\nAbzugs bestätigt (StRK I, 29. Mai 2008, 1 ST.2008.77, rechtskräftig). Damit übereinstimmend äusserte sich die Chefin der Dienstabteilung Recht des Kantonalen Steueramts Zürich in einem 2007 erschienen Artikel (Marina Züger, Steuerliche Missbräuche\nnach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision, ASA 75, 513, insbes. S. 545) wie folgt: Es sei\ndavon auszugehen, dass Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG zumindest nicht weniger verhindern soll als die bisherige Praxis des Bundesgerichts, sodass Fälle, die bisher als\nSteuerumgehung gewertet worden seien, ohne Weiteres unter die neue gesetzliche\nBestimmung subsumiert werden müssten. Die Tragweite der neuen gesetzlichen Norm\ngehe aber sogar darüber hinaus, namentlich was die zeitliche Nähe zwischen Einkauf\nund Kapitalbezug betreffe, denn dazu habe sich der Gesetzgeber relativ klar geäussert\n(drei Jahre).\n\nAuch wenn es sich bei diesen Ausführungen um die private Meinung der Autorin handelt, ist davon auszugehen, dass sie nicht im Widerspruch zur Praxis des kantonalen Steueramts stehen. Insgesamt ist deshalb der Schluss zu ziehen, dass die im\nbundesgerichtlichen Präjudiz BGr, 12. März 2010, 2C_658 + 659/2009 wiedergegebene Auffassung für den Kanton Zürich bereits vorher galt.\n\nDas von den Pflichtigen vorgelegte Schreiben vom 4. Januar 2006 ändert an\ndiesem Schluss nichts. Zwar deutet dieses, auf einen bestimmten Fall Bezug nehmende Schreiben auf eine mildere Praxis hin, indem das kantonale Steueramt darin Einkäufen 2006 bis 2009 sowie einem Vorbezug 2010 zustimmte. Allerdings sind die Einzelheiten des Falls nicht bekannt, insbesondere fehlen Angaben zu den Beträgen,\nsodass keine Schlüsse auf eine bestimmte Praxis gezogen werden können und auch\nnicht beurteilt werden kann, ob der Fall mit dem vorliegenden überhaupt vergleichbar\nist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass gemäss\nAnalyse der SSK auch künftig Spielraum besteht, Einkäufe in geringem Umfang weiterhin zuzulassen. Um einen solchen handelt es sich hier klarerweise nicht mehr (Im\nKanton Zürich sollen künftig Einkäufe bis Fr. 12'000.- weiterhin zulässig sein). Damit\nkönnen die Pflichtigen aus der Empfehlung der SSK nichts zu ihren Gunsten ableiten.\n\n1 DB.2011.30\n1 ST.2011.48\n-7-\n\nbb) Soweit sich die Pflichtigen auf Vertrauensschutz berufen, hilft ihnen das\nSchreiben vom 4. Januar 2006 ebenfalls nicht weiter. Vertrauensgrundlage kann nur\neine amtliche Auskunft sein, welche sich auf ihren konkreten Fall bezieht, was hier offenkundig nicht zutrifft, da Gegenstand des (anonymisierten) Schreibens ein anderer\nFall bildet.\n\n"}