{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-06-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-30_2011-06-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_30_vx.pdf", "Checksum": "d22480fe1c130c810ad96b66ae03d201"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.30", "ST.2011.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2011.30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2011.30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2011.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die neue Bestimmung von Art. 79b Abs. 3 BVG führt die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts zum rechtsmissbräuchlichen Einkauf in die Pensionskasse bei nachfolgenden Vorbezug fort. \nDer vorliegende Einkauf ist deshalb infolge des im folgenden Jahres erfolgten Vorbezugs zwecks Wohneigentumsförderung unzulässig und damit steuerlich nicht abziehbar; nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zudem der Beweggrund für dieses Vorgehen der Steuerpflichtigen unbeachtlich. | Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; § 31 Abs. 1 lit d StG; Art. 79b Abs. 3 BVG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:11", "Checksum": "0dcd0603b200e61194d853c818ece55a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2011.30\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die neue Bestimmung von Art. 79b Abs. 3 BVG führt die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts zum rechtsmissbräuchlichen Einkauf in die Pensionskasse bei nachfolgenden Vorbezug fort. \nDer vorliegende Einkauf ist deshalb infolge des im folgenden Jahres erfolgten Vorbezugs zwecks Wohneigentumsförderung unzulässig und damit steuerlich nicht abziehbar; nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zudem der Beweggrund für dieses Vorgehen der Steuerpflichtigen unbeachtlich. | Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; § 31 Abs. 1 lit d StG; Art. 79b Abs. 3 BVG\n\n Zu beachten sind hingegen die Einkaufsbeschränkungen von Art. 79b Abs. 3\nBVG, in der Fassung vom 3. Oktober 2003, in Kraft seit 1. Januar 2006. Demnach dürfen bei getätigten Einkäufen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.\n\nb) Über die Tragweite von Art. 79b Abs. 3 BVG in Bezug auf Einkäufe kurz vor\nKapitalbezug hat das Bundesgericht vor Kurzem einen Leitentscheid gefällt\n(BGr, 12. März 2010, ASA 79, 685 = StR 2010, 860).\n\nDie bundesgerichtliche Rechtsprechung liess bereits vor Inkrafttreten von\nArt. 79b Abs. 3 BVG den Abzug von Einkaufsbeträgen dann nicht zu, wenn eine Steu-\n\n1 DB.2011.30\n1 ST.2011.48\n-4-\n\nerumgehung vorlag (zu diesem Begriff vgl. u.a. BGE 131 II 627 E 5.2; ASA 78, 289\nE 5.1; StE 2004 A 21.13 Nr. 6 E 3.1), insbesondere bei missbräuchlich steuerminimierenden, zeitlich nahen Einkäufen und Kapitalbezügen in/von Vorsorgeeinrichtungen,\nd.h. im Fall von gezielt vorübergehenden und steuerlich motivierten Geldverschiebungen in die 2. Säule, mit denen nicht die Schliessung von Beitragslücken angestrebt,\nsondern die Pensionskasse als steuerbegünstigtes Kontokorrent zweckentfremdet\nwird. Das Ziel eines Einkaufs von Beitragsjahren besteht im Aufbau bzw. der Verbesserung der beruflichen Vorsorge. Dieses Ziel wird namentlich dann offensichtlich verfehlt, wenn die gleichen Mittel kurze Zeit später – bei kaum verbessertem Versicherungsschutz – der Vorsorgeeinrichtung wieder entnommen werden (vgl. zum Ganzen\nBGr, 12. März 2010, ASA 79, 685 = StR 2010, 860, E 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).\n\nNach dem zitierten Leitentscheid ist Art. 79b Abs. 3 BVG zwar eine primär\nvorsorgerechtliche Norm, beruht aber klar auf steuerrechtlichen Motiven. Dem Wortlaut\nnach regelt sie zwar nur das Problem der Zulässigkeit einer Kapitalauszahlung innert\ndrei Jahren seit der Einzahlung und äussert sich scheinbar nicht direkt zur Frage, ob\ndiese Einzahlung vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden darf. Die parlamentarischen Beratungen zu Art. 79b Abs. 3 BVG (vgl. Amt. Bull. NatR 2002 S. 503 u. 566\nf.; StR 2002 S. 1035 u. 1053; NatR 2003 S. 630, http://www.parlament.ch/ab/frameset/\nd/index.htm) lassen jedoch unmissverständlich erkennen, dass mit der Sperrfrist (soweit ersichtlich) dieselben Missbräuche der Steuerminimierung bekämpft werden sollten, welche schon die bundesgerichtliche Praxis zur Verweigerung der Abzugsberechtigung wegen Steuerumgehung veranlasst haben. Aus Entstehungsgeschichte, Wortlaut und Systematik ergibt sich deshalb für die hier zu beurteilende steuerrechtliche\nProblematik Folgendes: Art. 79b Abs. 3 BVG übernimmt und konkretisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verweigerung der Abzugsberechtigung wegen Steuerumgehung im Sinn einer einheitlichen und verbindlichen Gesetzesregelung. Wenn\ndiese Vorschrift die getätigten Einkäufe für die \"daraus resultierenden Leistungen\" einer dreijährigen Kapitalrückzugssperre unterwirft, so ist das im hier massgeblichen\nZusammenhang nicht – wie sich aus dem Wortlaut zu ergeben scheint – als eine notwendigerweise direkte Verknüpfung zwischen dem Einkauf und der Leistung zu verstehen. Einer solchen Verknüpfung muss ohnehin entgegengehalten werden, dass die\neinbezahlten Beträge nicht ausgesondert und die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen nicht aus bestimmten Mitteln, sondern aus dem Vorsorgekapital der versicherten\nPerson insgesamt finanziert werden. Diesen Gesichtspunkten wird eine Praxis gerecht,\nwelche Art. 79b Abs. 3 BVG so auslegt, dass jegliche Kapitalauszahlung in der Dreijah-\n\n1 DB.2011.30\n1 ST.2011.48\n-5-\n\nresfrist missbräuchlich ist und jede während der Sperrfrist erfolgte Einzahlung vom\nEinkommensabzug somit ausgeschlossen werden muss.\n\nIn der Folge hielt das Bundesgericht fest, dass Kapitalauszahlungen in der\nDreijahresfrist konsequent und grundsätzlich ausnahmslos mit missbräuchlicher Steuerminimierung gleichzusetzen sind.\n\nc) Es ist unbestritten, dass die Pflichtigen im September 2009 einen Kapitalbezug von Fr. 500'000.- aus der 2. Säule getätigt haben. Der am 12. Dezember 2008\nerfolgte Einkauf von Fr. 160'000.- erweist sich damit nach der aufgeführten Rechtsprechung ohne Weiteres als im Widerspruch zu Art. 79b Abs. 3 BVG und ist damit nicht\nabzugsfähig.\n\nd) Was die Pflichtigen dagegen vorbringen, vermag ihnen nicht zu helfen:\n\n"}