{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-06-29", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-30_2011-06-29.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_30_vx.pdf", "Checksum": "d22480fe1c130c810ad96b66ae03d201"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.30", "ST.2011.48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2011.30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2011.30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2011.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die neue Bestimmung von Art. 79b Abs. 3 BVG führt die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts zum rechtsmissbräuchlichen Einkauf in die Pensionskasse bei nachfolgenden Vorbezug fort. \nDer vorliegende Einkauf ist deshalb infolge des im folgenden Jahres erfolgten Vorbezugs zwecks Wohneigentumsförderung unzulässig und damit steuerlich nicht abziehbar; nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zudem der Beweggrund für dieses Vorgehen der Steuerpflichtigen unbeachtlich. | Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; § 31 Abs. 1 lit d StG; Art. 79b Abs. 3 BVG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:11", "Checksum": "0dcd0603b200e61194d853c818ece55a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 29.06.2011 DB.2011.30\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Die neue Bestimmung von Art. 79b Abs. 3 BVG führt die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts zum rechtsmissbräuchlichen Einkauf in die Pensionskasse bei nachfolgenden Vorbezug fort. \nDer vorliegende Einkauf ist deshalb infolge des im folgenden Jahres erfolgten Vorbezugs zwecks Wohneigentumsförderung unzulässig und damit steuerlich nicht abziehbar; nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zudem der Beweggrund für dieses Vorgehen der Steuerpflichtigen unbeachtlich. | Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; § 31 Abs. 1 lit d StG; Art. 79b Abs. 3 BVG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.30\n1 ST.2011.48\n\nEntscheid\n\n29. Juni 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael\nOchsner und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\n\ngegen\n\n1. Schweizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Süd,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Der 1947 geborene A und seine Ehefrau B (nachfolgend die Pflichtigen)\ndeklarierten in ihrer Steuererklärung 2008 einen Abzug von Fr. 160'000.- für einen am\n10. Dezember 2008 vorgenommenen Einkauf von Beitragsjahren in die Pensionskasse\ndes Pflichtigen. Im September 2009 nahm dieser einen Kapitalbezug von Fr. 500'000.-\naus derselben Pensionskasse vor. Der Steuerkommissär teilte darauf mit Einschätzungsvorschlägen für die Steuerperiode 2008 vom 14. Juli 2010 mit, dass er deshalb\nden Einkauf als Steuerumgehung betrachte und nicht zum Abzug zulassen könne. Entsprechend wurden die Pflichtigen am 20. August 2010 für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 336'200.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'857'000.- und für die direkte Bundessteuer mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 333'800.- eingeschätzt. Die Bundessteuerrechnung/Veranlagungsverfügung wurde am 13. September 2010 eröffnet.\n\nB. Hiergegen erhoben die Pflichtigen Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, den Einkaufsbetrag zum Abzug zuzulassen. Das kantonale Steueramt wies die\nEinsprache am 8. Februar 2011 ab.\n\nC. Am 25. Februar 2011 erhoben die Pflichtigen Beschwerde bzw. Rekurs,\nunter Wiederholung des Einspracheantrags. Zur Begründung machten sie zusammengefasst geltend, die per 1. Januar 2006 eingeführte gesetzliche Beschränkung der Einkaufsmöglichkeit sei zum Schutz von Steuerpflichtigen, welche im Vertrauen auf die\nbisherige Regelung Dispositionen getroffen hätten, nicht anzuwenden. Dies entspreche\neiner Weisung der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Praxis des kantonalen\nSteueramts in Bezug auf Vorbezüge zwecks Wohneigentums. Die Absicht zum Vorbezug sei bei ihnen zudem erst durch Ereignisse nach dem Einkauf hervorgerufen worden, welche ihr Vertrauen in die Sicherheit der Pensionskasse erschüttert hätten, sodass ihnen keine Steuerumgehungsabsicht vorgeworfen werden könne.\n\nDas kantonale Steueramt beantragte am 16. März 2011 die Abweisung der\nRechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schloss sich am 13. April 2011\ndiesem Antrag in Bezug auf die Beschwerde an.\n\n1 DB.2011.30\n1 ST.2011.48\n-3-\n\nAm 31. Mai 2011 nahmen die Pflichtigen dazu Stellung.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. a) Von den Einkünften werden laut Art. 33 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes\nüber die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 31 Abs. 1 lit. d\ndes Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die gemäss Gesetz, Statuten oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus\nEinrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen. Diese Bestimmungen vollziehen\ndie bundesrechtliche Vorschrift von Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG), wonach\ndie von den Arbeitnehmern und Selbstständigerwerbenden nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen bei den\ndirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar sind. Abzugsfähig sind dabei nicht nur die ordentlichen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung, sondern\nauch die Beiträge für den Einkauf von Lohnerhöhungen, von Beitragsjahren, von Vorfinanzierungen für Frühpensionierungen oder von im Rahmen einer Scheidung übertragenen Austrittsleistungen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG,\n2. A., 2009, Art. 33 N 81 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 31 N 79 StG; RB 1996 Nr. 48; VGr, 23. Januar 2002 = StE 2002\nB 27.1 Nr. 26).\n\n"}