2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 18. November 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt ins Einschätzungsverfahren im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen. […] 1 DB.2011.296 1 ST.2011.382