64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 18. November 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt ins Veranlagungsverfahren im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen.