5. Diese Erwägungen führen hinsichtlich der Frage der Haftungsbeschränkung zur Abweisung der Rechtsmittel und im Übrigen zu deren teilweisen Gutheissung (Rückweisung), insgesamt damit ebenfalls zur teilweisen Gutheissung. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den mehrheitlich unterliegenden Pflichtigen zu 3/4 und der Beschwerdegegnerin bzw. dem Rekursgegner zu 1/4 aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Pflichtige entfällt (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, § 152 StG i.V.m.