Die Pflichtige rügt diese Unterlassung sowohl in der Eingabe vom 3. November 2011 als auch in Beschwerde und Rekurs. Damit fehlt es bezüglich der Pflichtigen an den formellen Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung/-einschätzung im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. § 139 Abs. 2 StG, da hierzu eine gültige Auflage und Mahnung erforderlich ist. Es liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, der die Rückwei- 1 DB.2011.296 1 ST.2011.382 -8-