Vorliegend hat der Steuerkommissär Auflagen und Mahnungen vom 16. Juni 2010 bzw. 3./23./31. Mai 2011 zur Erklärung der Vermögensvermehrung aufgrund der korrigierten Steuererklärung 2006 und zum Nachweis eines (Familien-)Darlehens nur der Vertreterin des Pflichtigen (D AG) bzw. diesem selbst zugestellt. Nicht eröffnet hat er diese Verfügungen dagegen der Pflichtigen, obwohl diese schon seit April 2008 vom Pflichtigen getrennt lebte und am 22. März 2010 eine eigene Vertretung in der Person von C samt entsprechender Vollmacht angezeigt hatte. Die Pflichtige rügt diese Unterlassung sowohl in der Eingabe vom 3. November 2011 als auch in Beschwerde und Rekurs.