Allerdings lässt sich die Frage, welche Einkommens- und Vermögensbestandteile welchem Ehegatten zuzuweisen sind, nicht immer leicht beantworten. Dieses Problem wird dadurch entschärft, dass die steuerbehördlichen Verfügungen (Auflagen, Mahnungen, Vorladungen etc.) an beide Ehegatten gemeinsam oder – wenn diese getrennt leben – an jeden Ehegatten gesondert zu richten sind (Art. 117 Abs. 3 und 4 DBG, § 123 Abs. 4 StG). Folglich wird auch der nicht mitwirkungspflichtige Ehegatte über eine solche Verfügung orientiert.