113 N 25 DBG und Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 123 N 9 StG, je mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Diese Beschränkung wirkt sich im Veranlagungsverfahren dahingehend aus, dass die Steuerbehörde vom einzelnen Gatten bloss die Vornahme von Mitwirkungshandlungen verlangen darf, welche die Ermittlung seiner eigenen Steuerfaktoren betreffen. Allerdings lässt sich die Frage, welche Einkommens- und Vermögensbestandteile welchem Ehegatten zuzuweisen sind, nicht immer leicht beantworten.