Das kantonale Steueramt hat in den Einspracheentscheiden nur das Begehren um Erlass von Haftungsverfügungen behandelt und ist darauf mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Hinsichtlich der Veranlagung/Einschätzung hat es sodann zwar die beantragte getrennte Besteuerung der Ehegatten – nach vorgängiger stillschweigender Gutheissung des Fristwiederstellungsgesuchs der Pflichtigen – geprüft, dies aber nur in der Begründung und nicht auch im Dispositiv. Letzteres hätte diesbezüglich auf Abweisung der Einsprachen lauten müssen.