4. a) Die Pflichtige hat mit ihrer Einsprache aber nicht nur den Erlass einer Haftungsverfügung, sondern auch die Aufhebung der Einschätzung und deren Neuvornahme verlangt. Auf Unterbreitung von Einschätzungsvorschlägen im Einspracheverfahren hin hat sie sodann am 3. November 2011 weitere die Veranlagung/Einschätzung betreffende Ausführungen machen lassen. Das kantonale Steueramt hat in den Einspracheentscheiden nur das Begehren um Erlass von Haftungsverfügungen behandelt und ist darauf mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.