Wie dieses Schweigen des kantonalen Gesetzgebers zu interpretieren ist, ist umstritten. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter (§ 12 N 9 StG) halten dafür, es könne nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe eine andere Lösung als im DBG angestrebt, d.h. die Solidarhaftung der Ehegatten falle bei Getrenntleben der Ehegatten bei den Staats- und Gemeindesteuern ebenfalls weg.