3. Bei den Staats- und Gemeindesteuern haften die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten ebenfalls solidarisch für die Gesamtsteuer und entfällt diese Haftung, wenn einer von beiden Ehegatten zahlungsunfähig ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, StG). Indessen fehlt eine Art. 13 Abs. 2 DBG analoge Bestimmung für den Fall, dass die Ehegatten rechtlich oder tatsächlich getrennt leben. Wie dieses Schweigen des kantonalen Gesetzgebers zu interpretieren ist, ist umstritten.