b) Vorliegend stellte die Pflichtige mit der Einsprache gegen die Veranlagung 2006 vom 5. September 2011 erstmals ein sinngemässes Begehren um Erlass einer Haftungsverfügung zufolge Getrenntlebens. Nach dem Gesagten war für die Behandlung dieses Begehrens erstinstanzlich jedoch weder die Veranlagungsbehörde noch die gegen die Veranlagung angerufene Einsprachebehörde, d.h. die massgebliche Division des kantonalen Steueramts, zuständig, sondern allein die für den Steuerbezug verantwortliche Dienstabteilung Bundessteuer des kantonalen Steueramts.