über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998 (Kant. VO) ist zum Erlass von Haftungsverfügungen gemäss Art. 13 DBG die für den gesamten Steuerbezug verantwortliche Dienstabteilung Bundessteuer des kantonalen Steueramts zuständig. Die Haftungsverfügung ist mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar. Dagegen steht die Veranlagung der direkten Bundessteuer den Divisionen und der Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer zu (§ 7 lit. a Kant. VO). Die nämlichen Amtsstellen entscheiden sodann auch über die gegen die Veranlagung gerichteten Einsprachen (Art. 135 DBG).