Nach Art. 160 DBG wird die Steuer durch den Kanton bezogen, in dem die Veranlagung vorgenommen worden ist. Welche Behörde innerhalb des Bezugskantons konkret den Steuerbezug vorzunehmen hat, ist durch den Bezugskanton festzulegen, wie auch die Organisation des Steuerbezugs ganz allgemein dem kantonalen Recht obliegt (Art. 104 Abs. 4 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 160 N 8 DBG). Gemäss § 6 lit. h der kantonalen Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes